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UrhG § 56 Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in Geschäftsbetrieben

UrhG § 56 Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in Geschäftsbetrieben

[ Auszug: (1) In Geschäftsbetrieben, in denen Geräte zur Herstellung oder zur Wiedergabe von Bild- oder Tonträgern, zum Empfang von Funksendungen oder zur elektronische ... ]